Musteranträge "Beamtenbesoldung", "Weihnachtsgeld", Solidaritäts-Zuschlag"
16. Dezember 2009
Neue Musteranträge in der Geschäftsstelle des RLV NRW erhältlichWie zum Teil auch schon in den letzten Jahren, stellen wir unseren Mitgliedern auf Anforderung gerne Musteranträge zur Verfügung.
· Musterantrag auf Erhöhung der Beamtenbesoldung bzw. der Versorgungsbezüge
Der DBB NRW als unser Dachverband führt seit einigen Jahren eine Reihe von Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation durch. Aus unserer Sicht ist zumindest seit 2003 das Nettoeinkommen der Beamten verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Aus diesem Grunde empfehlen wir unseren beamteten Mitgliedern, Anträge auf Erhöhung der Beamtenbesoldung und der Versorgungsbezüge zu stellen.
· Musterantrag auf Auszahlung des Weihnachtsgelds nach dem alten Recht
Ab dem Jahre 2003 wurde nur noch eine gekürzte Sonderzahlung, mittlerweile für die Besoldungsgruppe A 12/ A 13 von lediglich 30% (Versorgungsempfänger 22%), gewährt. Hiergegen führt der DBB NRW Musterklagen, über die noch nicht entschieden worden ist. Der RLV NRW rät seinen Mitgliedern, auch in diesem Jahr wieder einen Antrag auf ungekürzte Sonderzahlung zu stellen. Laut Zusage des Finanzministeriums NRW wird im Falle einer Antragstellung das Ruhen des Verfahrens unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung angeordnet. Ein Antrag ist für jedes Jahr gesondert erforderlich.
· Mustereinspruch gegen Solidaritäts-Zuschlag im Steuerbescheid
Das niedersächsische Finanzgericht ist von der Verfassungswidrigkeit einer dauerhaften Erhebung des Solidaritätszuschlags (erstmalige Erhebung 1991) überzeugt und hat nun die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Aus diesem Grunde empfehlen wir all unseren Mitgliedern, gegen noch nicht bestandskräftig gewordene Einkommenssteuerbescheide (grundsätzlich binnen Monatsfrist nach Erhalt des Steuerbescheids) Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Achtung: Das Bundesfinanzministerium hat die obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 07.12.2009 angewiesen, den Solidaritätszuschlag rückwirkend für den Veranlagungszeitraum von 2005 an nur noch unter Vorbehalt zu erheben. Ein solcher Vorläufigkeitsvermerk auf den einzelnen Steuerbescheiden soll mit Wirkung spätestens ab 23. Dezember 2009 erfolgen. Das hat zur Folge, dass ein Einspruch in diesem Falle obsolet ist. Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an unsere Geschäftsstelle.
Tel.: 02 11 – 1 64 09 71, Fax: 02 11 – 1 64 09 72, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.



