Schwimmunterricht auch für muslimisches Mädchen

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Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilt mit, dass die 18. Kammer am 07.05.2008 die Klage der Eltern einer muslimischen Schülerin abgewiesen hat, mit der sie die Freistellung ihrer Tochter vom koedukativen Schwimmunterricht an der örtlichen Realschule in Remscheid erreichen wollten. 
Es bestünden vielfältige Bekleidungsmöglichkeiten, um den schützenswerten religiösen Belangen der Schülerin Rechnung zu tragen. Werde von diesen Möglichen Gebrauch gemacht, sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, falls er überhaupt noch festzustellen sei, jedenfalls auf ein Minimum reduziert, sodass in der Abwägung die Befolgung des staatlichen Bildungsauftrages Vorrang genieße.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
Az.: 18 K 301/08