Übermittagsbetreuung an Schulen
21. November 2008
Nach geänderter Erlasslage gemäß dem Runderlass des Kultusministeriums „Fünf-Tage-Woche an Schulen“ ist zwar grundsätzlich nach wie vor, wenn Nachmittagsunterricht erteilt wird, eine Mittagspause von ca. 60 Minuten erforderlich. Eine mehr als nur geringfügige Verkürzung der Mittagspause ist jedoch übergangsweise bis längstens zum 31.01.2011 gestattet, wenn die Infrastruktur für eine Mittagspause noch nicht vorhanden ist und die Schulpflegschaft der Verkürzung zustimmt. Über die Unterrichtsverteilung auf die Wochentage einschließlich der Pausenregelung beschließt die Schulkonferenz. Die Regelungen dieses Erlasses gelten nicht für Ganztagesschulen.
Hinsichtlich der Finanzierung der Übermittagbetreuung haben die Schulen die Wahl zwischen Barmitteln oder Stellenanteilen. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Nach Auskunft des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (MSW NRW) können Lehrkräfte bei Inanspruchnahme von Stellenanteilen zur Leistung von Übermittagbetreuung verpflichtet werden. Die Betreuungs- und Aufsichtszeiten werden analog dem Runderlass des MSW NRW vom 25.01.2006 für Ganztagsschulen zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
Die Erlassänderungen finden Sie im Amtsblatt 08/08 des MSW NRW.



