Stufenzuordnung nach TV-L mitbestimmungspflichtig

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.08.2008 durch Urteil entschieden, dass die Zuordnung neu einzustellender Tarifbeschäftigter zu den Stufen innerhalb der Entgelttabelle nach dem TV-L der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterliegt (Az.: 6 P 11.07).


Bislang bestand ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung unstreitig nur hinsichtlich der Eingruppierung von Tarifbeschäftigten in eine bestimmte Entgeltgruppe. Nun stand zur Entscheidung, ob auch die Zuordnung zu den innerhalb der einzelnen Entgeltgruppen bestehenden Stufen bei Neueinstellungen vom Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung des Landespersonalvertretungsgesetzes umfasst ist.

Der beteiligte Schulbezirkspersonalrat des Standortes Braunschweig forderte dies, weil die Stufenzuordnung vom Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung abhängt, deren Bewertung sich früher im BAT ausschließlich im Rahmen der Einreihung in Entgeltgruppen wiederfand. Deshalb müsse dem Personalrat ein Mitprüfungsrecht eingeräumt werden, um zu verhindern, dass durch eine mehr oder minder wohlwollende Beurteilung einzelne Bewerber bevorzugt oder benachteiligt werden. Außerdem erhöhe eine Mitwirkung die Transparenz und Akzeptanz der Einstufung seitens der Beschäftigten. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis von Schulen und Schulträgern sei bedenklich.
Folgerichtig muss dies auch für die Bezirksregierungen als Einstellungsbehörden gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ein volles Mitbestimmungsrecht mit der Folge, dass künftig die Stufenzuordnungen bei Neueinstellung nur unter Mitbestimmung des Personalrates vorgenommen werden. Bereits vollzogene Zuordnungen können nachträglich überprüft werden.