Nebentätigkeit
30. Januar 2009
Grundsätze zur Nebenbeschäftigung für LandesbeamteWollen beamtete Lehrkräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes einer freiwilligen Nebenbeschäftigung nachgehen, die auf Erwerb gerichtet ist, müssen sie grundsätzlich Folgendes beachten:
Unterschieden wird zunächst zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Erstere sind in § 69 Abs. 1 LBG NRW aufgelistet (z. B. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in Gewerkschaften und Berufsverbänden). Die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (z. B. Erteilung von privatem Nachhilfeunterricht) sind in § 68 LBG NRW geregelt. Allerdings ist nicht stets eine Genehmigung einzuholen. Vielmehr sind solche Nebentätigkeiten generell, also automatisch genehmigt, die insgesamt einen geringen Umfang haben, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen, außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt und nicht oder mit weniger als 100 € monatlich vergütet werden. In diesem Fall besteht jedoch eine schriftliche Anzeigepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten.
Ist eine Genehmigung einzuholen, muss der Beamte diese unter Angabe der Art und Dauer der Nebentätigkeit, des zeitlichen Umfangs in der Woche, des Auftraggebers und des Höhe der zu erwartenden Vergütung und geldwerten Vorteile schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen. Diese ist befristet auf längstens fünf Jahre zu erteilen, wenn durch Ausübung der Nebentätigkeit keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung liegt z. B. in der Regel vor, wenn ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird. Ansonsten muss grundsätzlich eine Beeinträchtigung durch konkrete Umstände des Einzelfalles belegt werden.
Die Entscheidung über eine beantragte Nebentätigkeit ergeht als Verwaltungsakt, so dass der Verwaltungsrechtsweg hiergegen beschritten werden kann.
Wird eine Genehmigung erteilt, unterliegt der Beamte einer Auskunftspflicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten über Art und Umfang der Nebentätigkeit und über Entgelt und geldwerten Vorteil. Er ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und am Ende eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Nebeneinnahmen vorzulegen, wenn diese insgesamt 1.200 € übersteigen.
Aufgrund des Umfangs der Regelungen können in diesem Artikel nur Grundzüge des Themas erläutert werden. Es ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.



