Klassenfahrten
02. Februar 2009
Tipps zum Thema Klassenfahrten
In Bezug auf die Planung und Durchführung von Klassenfahrten besteht häufig Unsicherheit bei den planenden und durchführenden Lehrerinnen und Lehrern. An dieser Stelle sollen einige Hinweise erfolgen, die jedoch aufgrund des umfangreichen Themengebiets keinen Anspruch auf Vollständigkeit begründen.
Zunächst sollte bekannt sein, dass die Teilnahme an Klassenfahrten grundsätzlich sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Lehrkräfte verpflichtend ist. Da es sich bei Wanderfahrten für letztere um Dienstreisen handelt, steht ihnen Reisekostenvergütung zu, auf die sie häufig freiwillig verzichten, um die Klassenfahrt durchführen zu können. Eine Verweigerung dieser Verzichtserklärung ist selbstverständlich möglich.
Handelt es sich um teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen oder Lehrer, soll die Anzahl der Veranstaltungen gemäß § 15 ADO proportional zum Beschäftigungsumfang reduziert werden. Ein Anspruch auf eine nur teilweise Teilnahme besteht hingegen nicht.
Die Rahmenplanung von Klassenfahrten in einem Schuljahr erfolgt durch die Schulkonferenz. Die einzelne Klassenfahrt muss jedoch nicht durch dieses Gremium festgelegt werden. Bedingung ist lediglich, dass sich an die Rahmenplanung gehalten wird und die Fahrt im Zusammenhang mit dem Unterricht steht.
Beim Abschluss von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen durch die Schule sollte die Lehrkraft darauf achten und nachweisen können, dass für den Vertragspartner erkennbar ist, dass die Lehrerin oder der Lehrer als Vertreter der Schule und nicht als Privatperson auftritt. Der Vertragsabschluss sollte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schulleitung erfolgen.
Die Aufsichtspflicht während einer Klassenfahrt muss gewährleistet sein. Hierfür muss die Lehrkraft sich vor Beginn mit den einschlägigen gesetzlichen und anderen Bestimmungen vertraut machen. Zu denken wäre hier zum Beispiel an spezielle Sicherheitsvorkehrungen, die Zahl der erforderlichen Begleitpersonen, schriftliche Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten, Erste Hilfe, Verkehrsgesetze, Rettungsschwimmen, Lawinengefahr etc.. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, vor der Fahrt das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen, den Schülerinnen und Schülern eine gewisse eingeschränkte Freizeit einzuräumen.
Insbesondere in Bezug auf Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten bietet der RLV NRW Ihnen gerne Hilfestellung hinsichtlich der richtigen und vollständigen Formulierung an. Zögern Sie nicht, uns diesbezüglich zu kontaktieren.



