Amtshaftung des Lehrers/der Lehrerin
03. Februar 2009
Die zivilrechtliche Amtshaftung des Lehrers/der Lehrerin
Die Schadensersatzpflicht von Lehrern ist in § 839 BGB geregelt. Hier heißt es, dass, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, er dem Dritten den daraus zu entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Art. 34 GG beschränkt die persönliche Haftung des Beamten jedoch und überträgt diese grundsätzlich auf den Staat als Dienstherren. Nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist ein Rückgriff des Staates auf den Beamten möglich. Aus diesem Grunde ist immer am konkreten Einzelfall der Verschuldensmaßstab des handelnden Lehrers zu überprüfen.
Im Schulalltag heißt dies, dass die Verantwortlichkeit den Dienstherrn trifft, wenn ein Lehrer in Ausübung seines Amtes schuldhaft einen Schaden gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG verursacht. Der Geschädigte muss also den Staat auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Lehrer braucht grundsätzlich nicht zu befürchten, beispielsweise vom geschädigten Schulträger oder Schüler persönlich zur Kasse gebeten zu werden. Er sollte demgemäß auch keiner Zahlungsaufforderung seitens des Geschädigten nachkommen.
Ein Sonderfall besteht bei dem Verlust von Schulschlüsseln: Hier greift gemäß höchstrichterlicher Rechtssprechung die Amtshaftung des Staates nicht. Denn der Betrieb der Schule ist die gemeinsame Aufgabe von Land und Schulträger. Somit ist das Land nicht Dritter im Sinne von Art. 34 GG. Grundsätzlich muss dann der Schulträger als sogenannter Sachkostenträger für den Schaden aufkommen.
Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn der Schulschlüssel vorsätzlich oder grob fahrlässig abhanden gekommen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel nach Meinung des Verwaltungsgerichts Hannover schon dann vor, wenn der Schulschlüssel durch den Lehrer ohne weitere Schutzvorkehrungen offen auf einer Bank in der Schulturnhalle abgelegt wird und anschließend unauffindbar ist.
Die Mitglieder des RLV NRW sind gegen eine solche persönliche Inanspruchnahme durch unsere Schulschlüsselversicherung automatisch abgesichert.



