Tarifbeschäftigte Lehrkräfte sollten Antrag auf Verbeamtung stellen

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In mehreren Urteilen vom 19.02.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Höchstaltersgrenze für Lehrerlaufbahnen in NRW mangelhaft geregelt ist (Az: BVerwG 2 C 18.07). Bislang galt grundsätzlich eine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren, die in der Laufbahnverordnung NRW (LVO) festgelegt war. Die LVO ließ darüber hinaus zu, dass Ausnahmen hinsichtlich des Höchstalters durch Verwaltungserlasse bestimmt werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren grundsätzlich zulässig sei. Mangelhaft sei jedoch die Möglichkeit der Verwaltung, Ausnahmeregelungen zu schaffen. Diese Ausnahmen erforderten aufgrund ihrer Grundrechtsbeeinträchtigung eine normative Regelung und dürften nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden. Die Ausnahmen hätten bislang zu einem für den Bewerber schwer durchschaubaren Erlasswesen der Verwaltung zur Einhaltung der Altersgrenze geführt. Dies entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit.

Da die Ausnahmeregelung mit den Bestimmungen der Altersgrenze für die Lehrerlaufbahn nach Ansicht des Gerichts in einem inneren Zusammenhang steht, erstreckt sich der rechtliche Mangel über beide Regelungen.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt weiterhin, bezüglich der Ausnahme des sogenannten Mangelfacherlasses sei der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz nicht berücksichtigt worden. Auch eine unzureichende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, von Grundwehrdienstzeiten und von Schwerbehinderungen in einzelnen Fällen wurde beanstandet.

Der RLV NRW empfiehlt den angestellten Lehrkräften, vorsorglich einen (erneuten) Antrag auf Verbeamtung bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Hinweis auf die aktuelle Rechtssprechung zu stellen. Dies sollte unverzüglich geschehen, um einer eventuellen Verwirkung oder Verfristung zu entgehen. Die Erfolgsaussichten können an dieser Stelle nicht eingeschätzt werden, da sie vom jeweiligen Einzelfall und von der zukünftigen Entwicklung abhängen. Die Anträge sollen nach Auskunft des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW solange ruhend gestellt werden, bis die Landesregierung eine Neuregelung getroffen hat.

RLV-Mitglieder erhalten einen passenden Musterantrag auf Anfrage in unserer Geschäftsstelle.

Kontaktdaten zur RLV-Geschäftsstelle finden Sie hier.