Altersteilzeit und neue gesetzliche Altersgrenze

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Durch Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes zum 01.04.2009 ist die gesetzliche Altersgrenze zur Erreichung des Ruhestandes stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben worden.

Was sollten Lehrkräfte tun, die zum Sommer 2009 Altersteilzeit beantragt haben?
Zahlreiche Lehrkräfte, die zum Sommer 2009 Altersteilzeit beantragt haben, hatten bereits vor dem 01.04.2009 einen Bewilligungsbescheid über ihre Altersteilzeit erhalten, der die Heraufsetzung der Altersgrenze noch nicht berücksichtigte. Die Bezirksregierungen baten daher die betroffenen Lehrkräfte in letzter Zeit, den Antrag auf Altersteilzeit zu modifizieren.

Es besteht eine Wahlmöglichkeit, einerseits die Altersteilzeit bis zur neuen gesetzlichen Altersgrenze zu verlängern, so dass sich der Ruhegehaltssatz leicht erhöht, sollte man den Maximalwert noch nicht erreicht haben.
Andererseits kann die Altersteilzeit wie bewilligt angetreten werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies keine Verminderung des Ruhegehaltes nach sich zieht, wie zunächst teilweise fälschlicherweise von den Bezirksregierungen behauptet. Denn Versorgungsabschläge werden gemäß Beamtenversorgungsgesetz bislang nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet.

Wer irrtümlich bereits sein Einverständnis erklärt hat, Versorgungsabschläge aufgrund des Beibehaltens der bereits bewilligten Altersteilzeit in Kauf zu nehmen, sollte dieses Einverständnis mit Hinweis auf § 14 Absatz 3 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31.08.2006 und für NRW fortgeltenden Fassung widerrufen.