Erhöhung der Verbeamtungsgrenze und deren Folgen
17. September 2009
Verbeamtungsgrenze auf 40 bzw. 43 Jahre hinaufgesetztMit Verordnung vom 30.06.2009 (in Kraft getreten am 18.07.2009) hat die Landesregierung NRW die Laufbahnverordnung aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 19.02.2009 geändert. Die Verbeamtungsgrenze auf Probe für Lehrerinnen und Lehrer ist bei Vorliegen der sonstigen Eignungsvoraussetzungen grundsätzlich vom vollendeten 35. Lebensjahr auf das vollendete 40. Jahr angehoben worden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen dürfen bis zum vollendeten 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden. Zur näheren Ausgestaltung hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW (MSW NRW) weitere Vorgaben gemacht. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:
Bewerber, bei denen sich die Einstellung oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen bestimmter Lebenssachverhalte verzögert hat, können auch über das 40. Lebensjahr hinaus verbeamtet werden. Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist in unten stehenden Fällen möglich:
· Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG (Wehrdienst, Ersatzdienst).
· Absolvieren eines freiwilligen sozialen Jahres.
· Geburt eines Kindes oder tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren.
· Tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen.
Die Verzögerung wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen wird bis zu maximal drei Jahren, bei mehreren Kindern/Pflegebedürftigen höchstens bis zu sechs Jahren, berücksichtigt und darf zusammen höchstens sechs Jahre betragen.
Zu beachten gilt, dass eine Verbeamtung nur auf Antrag erfolgt. Als maßgeblicher Zeitpunkt zählt die Einreichung des Antrags. Das heißt, Bewerber, die zum Zeitpunkt des Antrags die oben genannten Altersgrenzen nicht erreicht haben, diese aber zwischenzeitlich überschritten haben, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dennoch verbeamtet.
Sind die oben genannten Altersgrenzen im Antragszeitpunkt bereits überschritten, erfolgt gemäß der Hinweise des MSW NRW keine Verbeamtung. Ein Vertrauenstatbestand in eine höhere Altersgrenze als 35 Jahre sei bis zum 19.02.2009 nicht gegeben. Diese Aussage beurteilt der RLV NRW als kritisch und gewährt in begründeten Einzelfällen Rechtsschutz zur gerichtlichen Überprüfung.
Sollten Sie als tarifbeschäftigte Lehrkraft die oben genannten Altersgrenzen noch nicht überschritten und noch keinen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben, empfehlen wir dringend, dies unverzüglich nachzuholen. Musteranträge erhalten Sie über unsere Geschäftsstelle.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung unseres Verbandes zur Überprüfung Ihres Einzelfalles.



