Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?!

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Können Kosten für ein Arbeitszimmer künftig wieder von der Steuer abgesetzt werden?

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Die mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2007 vorgenommene Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommenssteuergesetz (EStG), wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrund-satz und ist damit verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 29.07.2010 mitgeteilten Beschluss vom 06.07.2010 entschieden (Az: 2 BvL 13/09).

Im Ausgangsverfahren hatte ein Lehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, nachdem ihm seine Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung stellen konnte. Da ein Büro in den eigenen vier Wänden nach dem seit 01.01.2007 aktuellen Gesetzeswortlaut nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, bei Lehrern der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit jedoch regelmäßig in der Schule liegt, waren die Kosten für das häusliche Büro nicht weiter in der Steuererklärung absetzbar. Der Lehrer klagte dagegen vor dem Finanzgericht Münster, das Bedenken an der Anwendbarkeit des EStG äußerte und deshalb die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bedenken nun bestätigt und den Gesetzgeber dazu verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend zum 01.01.2007 zu beseitigen.


Vorerst bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die als verfassungswidrig erkannte Neuregelung ersatzlos streicht und zu der bis 31.12.2006 geltenden Regelung zurückkehrt oder lediglich das Erfordernis überarbeitet, das häusliche Arbeitszimmer müsse den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellen, um steuerlich anerkannt zu werden.  Wer der Empfehlung des lehrer nrw gefolgt ist und das häusliche Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuererklärung auch weiterhin angegeben hat und mithin einen teilweise als vorläufig festgesetzten Einkommenssteuerbescheid erhalten hat, war also gut beraten. Eine rückwirkende steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers von Lehrerinnen und Lehrern rückt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Bereich des Möglichen.


Für weitergehende Fragen steht Ihnen
der Justitiar des Verbandes lehrer nrw gerne zur Verfügung.