Aktuelle Entscheidung: Schulbuchkosten
06. September 2011
Lehrerinnen und Lehrer müssen die Kosten der für die Vorbereitung ihres Unterrichts notwendigen Schulbücher nicht selbst tragen.
Wie andere Arbeitnehmer haben auch sie einen Anspruch darauf, Ausgaben ersetzt zu bekommen, die sie im Interesse ihres Arbeitgebers getätigt haben, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung (Az. LAG Hannover 8 Sa 1258/10). Der Hintergrund: Ein Mathematiklehrer hatte ein Mathematikbuch angeschafft, das ihm die Schule nicht ausleihen wollte. Bereits in der Vergangenheit hatte er mehrfach sowohl beim Schulträger als auch beim Kultusministerium die Übernahme entstandener Kosten für Schulbücher beantragt – stets jedoch ohne Erfolg. Daraufhin verklagte der Lehrer das Land Niedersachsen, das sich vor Gericht darauf berief, dass der Lehrer bereits vor dem Bücherkauf die Kostenübernahme hätte beantragen müssen. Zudem sei nicht das Land, sondern die Kommune als Schulträger für die Beschaffung von Lehrbüchern zuständig.
Dieser Auffassung vermochte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen jedoch nicht anzuschließen; die Richter hielten das für treuwidrig. Sie entschieden, dass Lehrer Anspruch auf Kostenerstattung für die auf eigene Rechnung angeschafften Bücher haben, wenn die Schule beziehungsweise das Land als Arbeitgeber ihnen Lehrbücher nicht wenigstens leihweise zur Verfügung stellten. Da das angeschaffte Buch im konkreten Fall zweifelsfrei für den Unterricht notwendig gewesen war, das Land das Buch für den Kläger aber nicht rechtzeitig bereitgestellt hatte, habe dieser in Vorleistung treten müssen. Wie die anderen Arbeitnehmer auch hätten Lehrer einen Anspruch darauf, Ausgaben ersetzt zu bekommen, die sie im Interesse ihres Arbeitgebers tätigen. Deshalb verurteilten die Richter das Land Niedersachsen, dem Mathematiklehrer 14,36 Euro zuzüglich der Zinsen zu erstatten.



