Über unsere Website www.lehrernrw.de können Sie sich online zu den jeweiligen Lehrerräte-Fortbildungen anmelden.
Weil unser Internetauftritt unter der sicheren SSL-Verschlüsselung läuft, sind die von Ihnen eingegebenen Daten geschützt und erreichen vollständig und unverändert den Empfänger.
Darüber hinaus nehmen wir Ihre Lehrerräte-Fortbildungsanmeldungen auch schriftlich und formlos per E-Mail entgegen. Mit Ihrer Anmeldung erkennen Sie die Teilnahmebedingungen der lehrer nrw – Lehrerräte-Fortbildungsveranstaltungen an.
Die Tagungsstätten liegen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster.
lehrer nrw
Graf-Adolf-Str. 84, 40210 Düsseldorf
Telefon (02 11) 1 64 09 71, Telefax (02 11) 1 64 09 72
E-Mail: info@lehrernrw.de
www.lehrernrw.de/fortbildungen
Teilnahmegebühren für die Lehrerräteschulungen werden nicht erhoben.
Für die Bewirtung mit Speisen und Getränken sorgt lehrer nrw.
Die Reisekosten beantragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ihren Schulen, die auf Antrag bei ihrer Bezirksregierung die verauslagten Reisekosten aus einem gesonderten Budget erstattet bekommen.
Wenn Sie nach erfolgter Anmeldung Ihre Teilnahme stornieren müssen, bitten wir, dies umgehend zu tun und uns vorab telefonisch oder per E-Mail zu informieren.
Die Entsendung einer Ersatzteilnehmerin/eines Ersatzteilnehmers ist nach Rücksprache mit lehrer nrw allerdings in den meisten Fällen möglich.
Während der Veranstaltung sind Sie Gast von lehrer nrw.
Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung, die Sie zur steuerlichen Geltendmachung Ihrer finanziellen Aufwendungen beim Finanzamt einreichen können.
lehrer nrw behält sich vor, bei zu geringer Nachfrage oder unvorhergesehener Verhinderung der Dozentin/des Dozenten ein Seminar abzusagen. In diesem Falle können keine Ansprüche gegenüber lehrer nrw geltend gemacht werden.
Da die Teilnahme an dieser Basisqualifizierung erlassgemäß im besonderen dienstlichen Interesse liegt, erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Sonderurlaub gemäß § 4 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Der besondere Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SUrlV wurde vertraglich zugesichert.
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